Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 33 Leitung der gesamten Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/33#abs-1 (1) Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Hierbei wird sie oder er insbesondere von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern, der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten sowie den Bezirksregierungen unterstützt, insbesondere in den Ausbildungsabschnitten, in denen deren jeweiliger Geschäftsbereich betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/33#abs-2 (2) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung werden bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten von der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten eine Richterin oder ein Richter sowie bei den Bezirksregierungen von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu Ausbildungsleitern bestellt. Bei den Rechtsanwaltskammern soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei den Notarkammern soll eine Notarin oder ein Notar zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/33#abs-3 (3) Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bei den Gerichten und Bezirksregierungen sind von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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